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Private Sicherheitsunternehmen

Damit ein privates Sicherheitsunternehmen im Kanton Bern tätig sein darf, müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Hier erfahren Sie, welche Dienstleistungen bewilligungspflichtig sind, sowie wann und wie Sie ein Gesuch stellen müssen.

Das Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleitungen für Private (SDPG) des Kantons Bern gilt seit dem 1. Januar 2020.

Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen

Diese Sicherheitsdienstleistungen brauchen eine Bewilligung:

  • Kontrolle- und Aufsichtsdienste: Zutrittskontrollen inkl. Türsteher-, Steward- und Absperrdienste
  • Patrouillendienste im öffentlichen Raum
  • Verkehrsdienste: Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen, Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 3 Signalisationsverordnung (SSV)
  • Bewachungs- und Überwachungsdienste
  • Schutzdienste von Personen und Gütern mit erhöhter Gefährdung
  • Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen
  • Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden
  • Betrieb von Alarmzentralen für obengenannte Zwecke

Diese Sicherheitsdienstleistungen brauchen keine Bewilligung:

  • Kontrolle- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung: Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste 
  • Patrouillendienste auf ausschliesslich privatem Grund: z. B. Werkschutz
  • Betriebseigenes Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetreiber/-innen. Das Sicherheitspersonal, inkl. Türsteherinnen und Türsteher, muss jedoch ab dem 1. Mai 2021 die Anforderungen gemäss Art. 21a des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG) erfüllen.

Bewilligung und Anerkennung

Sicherheitsunternehmen ohne gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung

Sicherheitsunternehmen, die keine gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung haben, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsbewilligung einholen.

  • Gesuch einreichen bis spätestens: 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit 
  • Gültigkeit der Bewilligung: unbefristet

Sicherheitsunternehmen mit gültiger ausserkantonaler Betriebsbewilligung

Sicherheitsunternehmen, die eine gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung haben, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Anerkennung der ausserkantonalen Betriebsbewilligung beantragen.

  • Gesuch einreichen bis spätestens: 15 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit 
  • Gültigkeit der Bewilligung: so lange wie die ausserkantonale Bewilligung

Sie wissen nicht, ob ein Kanton anerkannt ist? Schauen Sie in Art. 8 der Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) nach. Sie finden die Verordnung unten unter «Gesetzliche Grundlagen».

Betriebshaftpflichtversicherung

Den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Franken müssen Sie bei der Einreichung eines Gesuches um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder bei der Einreichung eines Gesuches um Anerkennung einer ausserkantonalen Betriebsbewilligung erbringen.

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