Religiös motivierte Hassdelikte
Als religiös motivierte Hassdelikte werden strafbare Handlungen bezeichnet, die aus Vorurteilen, Hass oder Feindseligkeit gegenüber einer Person oder Gruppe aufgrund ihrer Religion oder ihres Glaubensmotivs begangen werden. Darunter fällt zum Beispiel die Diskriminierung oder das Angreifen von Menschen, weil bestimmte Kleidungsstücke, wie eine Kippa oder ein Kopftuch, tragen. Die Taten können zum Beispiel in körperlicher Gewalt, Sachbeschädigung, Drohungen oder verbalen Angriffen bestehen.
Rassistisch motivierte Hassdelikte
Rassistisch motivierte Hassdelikte basieren auf Vorurteilen gegen Merkmale wie Hautfarbe, äussere Erscheinung, Sprache, ethnische Herkunft sowie Migrations- oder kulturellen Hintergrund. Die Taten können zum Beispiel in körperlicher Gewalt, Sachbeschädigung, Drohungen oder verbalen Angriffen bestehen.
Informationen zu den Begrifflichkeiten finden Sie hier: Rechtsratgeber rassistische Diskriminierung : Begrifflichkeiten (admin.ch)
Queerfeindliche Hassdelikte
Queerfeindlich motivierte Hassdelikte basieren auf Vorurteilen, Hass oder Feindseligkeit gegenüber einer Person oder Gruppe, weil diese lesbisch, schwul, bisexuell, trans, asexuell, aromantisch, nicht binär oder intergeschlechtlich sind. Die Taten können zum Beispiel körperlicher Gewalt, Sachbeschädigung, Drohungen oder verbalen Angriffen bestehen.
Extremismus und Radikalisierung
Unter Extremismus ist die Bereitschaft zu verstehen, bestehende Verhältnisse – auch unter Anwendung von Gewalt – zu verändern, um bestimmte politische, soziale, ideologische oder religiöse Ideologien umzusetzen. Radikalisierung ist der Weg zum Extremismus, also der Prozess, bei dem jemand extremistische Ansichten entwickelt und möglicherweise zu Gewalt neigt. Je stärker eine Person ihre radikale oder extremistische Gesinnung nach Aussen trägt und entsprechende Handlungsweisen an den Tag legt, desto wahrscheinlicher wird eine Verletzung strafrechtlich geschützter Güter. So fällt auch hier eine Bestrafung wegen Hassdelikten nach Art. 261bis StGB in Betracht.
Sollten Sie Anzeichen einer möglichen Radikalisierung oder Extremismus feststellen, haben Sie die Möglichkeit, sich direkt bei der Polizei zu melden oder auch die Fachstelle Radikalisierung und Gewaltprävention der Stadt Bern zu kontaktieren.
Quellen und weiterführende Links
- Jugend und Medien, Extremismus & Radikalisierung
- Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.4598 Marti Min Li vom 16. Dezember 2021, Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus und Terrorismus – Aufgabenteilung zwischen Behörden